Überwacht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einer Kamera und weist den Arbeitnehmer durch Schilder darauf hin, sind die Ergebnisse der Videoaufzeichnung in einem Kündigungsschutzverfahren verwertbar und unterliegen insofern keinem Beweisverwertungsverbot. In dem zugrunde liegenden Fall entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2023 – Az.: 2 AZR 296/23 nunmehr, dass dies auch dann gilt, wenn gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Stein des Anstoßes war eine Videoaufnahme die belegte, dass der im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens klagende Arbeitnehmer vorzeitig in unberechtigter Weise seinen Arbeitsplatz verlassen hatte, seinen Arbeitgeber hiervon nicht unterrichtete und somit zu Unrecht eine Lohnzahlung erhielt. Infolge dessen wurde ihm aufgrund Betruges fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte im Kündigungsschutzprozess u.a. gerügt, dass die Videoaufnahmen zu lange gespeichert worden seien. Entsprechende Hinweisschilder haben eine Speicherdauer von 96 Stunden ausgewiesen. Demzufolge widersprach der Arbeitnehmer der Verwertung der Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess. Anders als die Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es keine Rolle spiele, ob die Videoüberwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben datenschutzrechtlicher Vorschriften entspricht. In einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es: „Einer Verwertung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers durch die Gerichte für Arbeitssachen stehe die DSGVO nicht entgegen. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein vorsätzliches Fehlverhalten in Rede stehe und die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen und auch sonst nicht zu übersehen“ sei.“