Für Arbeitnehmer:innen
Dank meiner Erfahrung auf Arbeitgeberseite kenne ich deren Denkweise und die häufigsten Fehlerquellen bei Kündigungen. Eine fundierte Beratung bei Vertragsende ist entscheidend. Mit fortlaufender Weiterbildung im Arbeitsrecht bleibe ich stets auf dem neuesten Stand, um Ihnen die beste Unterstützung bieten zu können.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Hier gilt es zunächst schnell zu handeln, insbesondere in Hinblick auf die Drei-Wochen-Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage. Da Kündigungsschutzverfahren oftmals mit einem Abfindungsvergleich enden, lohnt es sich, in den meisten Fällen zumindest für eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis zu kämpfen. Auch gilt es, eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag
Häufig versuchen Arbeitgeber Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden, indem sie Aufhebungsverträge/Abwicklungsverträge anbieten. Auch hier lauern für Arbeitnehmer viele Fallstricke, welche v.a. zu einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld führen können. Von daher sollten Sie auf keinen Fall einen Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschreiben. Zudem gibt es je nach Zielrichtung einen bunten Strauß an Gestaltungsmöglichkeiten, sodass auch hier kein Vertrag von der Stange gewählt werden sollte, sondern einer, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtet ist.
Abmahnung
Oftmals dient eine Abmahnung als Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung. Um diese aussprechen zu können, bedarf es – bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – im Regelfall einer vorherigen Abmahnung. Jedoch muss eine Abmahnung, um wirksam zu sein, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sodass es sich lohnt, auch hier genauer hinzusehen.
Arbeitszeugnis
Die Zeugnissprache zu verstehen ist nicht immer einfach. Durch die Verwendung bestimmter Formulierungen (Zeugniscodes) wissen künftige Arbeitgeber sehr schnell, ob Ihr Arbeitsverhältnis von Harmonie geprägt war oder nicht. Ein Zeugnis muss zwar der Wahrheit entsprechen, es darf Sie jedoch nicht in Ihrem beruflichen Fortkommen behindern. Auch muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gewisse formale und inhaltliche Kriterien enthalten, sodass sich auch hier eine genaue Prüfung lohnt.
Gerne berate ich Sie auch zu weiteren arbeitsrechtlichen Themen wie Lohn- und Gehaltsansprüchen, Urlaubsabgeltung, Arbeitsverträgen, Fortbildungsvereinbarungen und mehr.
Für Arbeitgeber:innen
Durch meine langjährige Erfahrung in der arbeitsrechtlichen Beratung von Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Personalabteilungen verschiedener Branchen kenne ich die Anliegen von Arbeitgebern genau. Meine Expertise erstreckt sich von Kleinunternehmen bis hin zu großen Konzernen. Dank meiner Inhouse-Tätigkeit im Bereich des Arbeitsrechts kenne ich die internen Abläufe in Unternehmen sehr gut. Sie erhalten von mir schnelle, verständliche und lösungsorientierte Antworten auf Ihre arbeitsrechtlichen Fragen.
Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt in der individuellen Vertragsgestaltung, weg von Standardverträgen hin zu maßgeschneiderten Lösungen. Angesichts des dynamischen Charakters des Arbeitsrechts empfehle ich, Vertragsdokumente regelmäßig zu überprüfen und an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.
Neben dem Individualarbeitsrecht stehe ich auch im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts wie beispielsweise dem Entwerfen und Verhandeln von Betriebsvereinbarung, der Vertretung bei Einigungsstellenverfahren/Beschlussverfahren an Ihrer Seite.
Um arbeitsrechtliche Streitigkeiten möglichst bereits im Vorfeld zu vermeiden, sind ein gutes arbeitsrechtliches Know-how und insofern gut geschulte Mitarbeiter unabdingbar. Gerne biete ich auch für Ihr Unternehmen In-house Schulungen an. Ihr Vorteil: keine lange Anreise, keine Kosten für Seminarräume und ausschließlich Themen, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Erstellung, Prüfung und Überarbeitung von Arbeitsverträgen, der gerichtlichen Vertretung z.B. bei Kündigungsschutzprozessen, der Erstellung/Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen sowie bei anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Über mich
Meine Leidenschaft gehört dem Arbeitsrecht. Von Anfang an habe ich mich ausschließlich darauf fokussiert. Durch meine berufliche Erfahrung bei einem Arbeitgeberverband, als Inhouse-Juristin im Bereich Arbeitsrecht in Unternehmen sowie in meiner Anwaltstätigkeit in einer Wirtschaftskanzlei im Bereich Arbeitsrecht habe ich meine Expertise stetig vertieft. Profitieren Sie davon! Ich vertrete sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und verstehe beide Perspektiven bestens.
– sparen Sie Zeit ohne Vor-Ort-Termine.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Beratung bei der Rechtsanwaltskanzlei Güttler?
Kostentransparenz ist mir sehr wichtig. Ein kurzes erstes Telefongespräch, von ca. 15 Minuten, mit der Schilderung Ihres Problems und einer ehrlichen rechtlichen Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie der im Falle einer Beauftragung entstehenden Kosten, ist dabei für Sie unverbindlich und kostenlos.
Sollten Sie mich im Anschluss beauftragen, berechnet sich mein Honorar grundsätzlich nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrechtschutz abgeschlossen, übernehme ich gerne für Sie die Klärung der Kostenübernahme mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Im außergerichtlichen Verfahren kann auch alternativ hierzu im Einzelfall ein Zeithonorar auf Stundenbasis oder ein Festbetrag vereinbart werden.
Habe ich bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?
Grundsätzlich gibt es bei einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung. Da jedoch viele Kündigungen, insbesondere in den Fällen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, nicht rechtswirksam sind, kann sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durchaus finanziell lohnen. Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung hierzu.
Ich habe eine Kündigung erhalten, was muss ich tun?
Wichtig ist zunächst, ab Erhalt der Kündigung innerhalb von Drei-Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist kann nur noch in Ausnahmefällen etwas gegen die Kündigung unternommen werden. Oftmals lohnt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um beispielsweise eine Abfindung sowie ein gutes Arbeitszeugnis zu erhalten. Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung hierzu. Mein Ziel: eine möglichst optimale Lösung für Sie!
Auch bei der Arbeitslos- respektive der Arbeitssuchendmeldung gibt es Fristen die zwingend zu beachten sind um Nachteile bei der Gewährung von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag angeboten, soll ich unterschreiben?
Ein Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag ist aus Arbeitgebersicht ein probates Mittel schnell, möglichst kostengünstig und v.a. ohne prozessuale Risiken ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf Seiten von Arbeitnehmern kann dies jedoch zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld führen. Zudem gibt es je nach Zielrichtung einen bunten Strauß an Gestaltungsmöglichkeiten, sodass auch hier kein Vertrag von der Stange gewählt werden sollte sondern einer, der auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasst ist. Von daher sollte ein Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag vor Unterzeichnung immer rechtlich überprüft und falls notwendig, entsprechend Ihrer Bedürfnisse angepasst werden.
Muss ich Fortbildungskosten im Falle einer Kündigung zurückzahlen?
Im Regelfall fallen Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten in den rechtlichen Bereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie müssen daher klar und verständlich formuliert sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Da es auch hier immer wieder zu Änderungen der Rechtsprechung kommt, kann es sehr gut sein, dass Rückzahlungsklauseln nicht mehr den Anforderungen der Rechtsprechung genügen und in der Folge unwirksam sind, sodass Arbeitnehmer die Kosten nicht zurückzahlen müssen. Insofern lohnt sich auch hier eine genaue Prüfung.
Habe ich einen Anspruch auf Sondergratifikationen wie beispielsweise Weihnachtsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Sondergratifikation gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung, aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Letzteres gilt, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (die Gerichte legen hier zumeist einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren zugrunde) vorbehaltlos die Sondergratifikation gewährt. Gleichfalls ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Häufige Fragen in diesem Zusammenhang ergeben sich v.a. hinsichtlich der Wirksamkeit von Kürzungen bei Krankheit, Stichtagsklauseln sowie Rückzahlungsklauseln im Falle einer Kündigung, sodass sich auch hier eine genauere rechtliche Überprüfung der Vereinbarung lohnt.
Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme
Rechtsanwaltskanzlei Güttler
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Tel: +49 (0) 152 31 804 181
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Anwältin in den Bereichen: Familienrecht, Mietrecht, Schwerbehindertenrecht
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